Statuten des Vereins "Villa Falkenhorst"
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft sowie die Belebung der Villa Falkenhorst im Sinne des Leitbilds.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)     Der Verein  führt den Namen ”Villa Falkenhorst“.                                                                               

(2)     Er hat seinen Sitz in  Thüringen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Walgau, insbesondere auf das Gebiet der vier Blumenegg- Gemeinden.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft sowie die Belebung der Villa Falkenhorst im Sinne des Leitbilds.

§ 3: Maßnahmen und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)     Tätigkeiten:

a.)     die Verwaltung und Nutzung der im Eigentum der Gemeinde Thüringen stehenden Villa Falkenhorst (einschließlich der Parkanlagen), soweit nicht Teile des Gebäudes bzw. der Liegenschaft von der Gemeinde anderweitig vermietet oder verpachtet sind; der Umfang der Nutzung ist durch eine vertragliche Regelung mit dem Eigentümer zu vereinbaren.

b.)     die Organisation und Durchführung von kulturellen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Veranstaltungen in der Villa Falkenhorst, insoweit die Räumlichkeiten und Freiflächen hiefür geeignet sind, oder auch an anderen Orten;

c.)     die Mitwirkung an der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Nutzungen der Villa Falkenhorst durch die Gemeinde Thüringen und den Standesamtsverband Thüringen oder auch – mit Zustimmung des Vereines – durch andere Organisationen und Unternehmungen;

d.)     die Erhaltung und Verwaltung der Einrichtungsgegenstände, Sammlungen und Dokumente in der Villa Falkenhorst sowie deren allfällige Erweiterung durch Gegenstände, welche mit Bezug auf die Villa Falkenhorst von Bedeutung sind;

e.)     die Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungsorganisationen, insbesondere mit kulturellen Vereinigungen und den Schulen in der Region Blumenegg bzw. Walgau

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Mitgliedsbeiträge

b)      Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen

c)       Benützungsentgelte von externen Veranstaltern

d)      Subventionen, Spenden und sonstigen Einnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmit­glieder.

(2)     Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen be­sonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Vereins können alle eigenberechtigten natürlichen Personen sowie juristische Personen werden.

(2)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General­versammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)     Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen und wird mit dem auf das Einlangen der Austrittserklärung folgenden Monatsende wirksam. Durch die Austrittserklärung wird allerdings die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für das Austrittsjahr nicht aufgehoben.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt wer­den.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder fördern die Interessen des Vereins nach Kräften und sind verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der or­dentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder  E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter An­gabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Gene­ralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind sämtliche Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be­vollmächtigung ist zulässig, wobei je Mitglied nur eine Vertretung erlaubt ist.

(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss­fähig.

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Re­gel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz sonst das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.

(10)  § 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)       Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer für eine Periode von drei Jahren

d)      Entlastung des Vorstands;

e)       Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;

f)         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

i)         Beschlussfassung über das Leitbild

§ 11: Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, allfälligen Beiräten und einem von der Gemeinde Thüringen allenfalls entsandten Vertreter (insgesamt 5 Personen).

(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, ein anderes wählbares Mit­glied in den Vorstand als Ersatz für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied oder als zusätzlichen Beirat zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Gene­ralversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptie­rung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver­pflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neu­wahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Be­stellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

(4)     Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit ver­hindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min­destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich­heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser ver­hindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestim­men.

(8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit­glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vor­standsmitglieds in Kraft.

(10)       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver­einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende An­gelegenheiten:

(1)     Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)     Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)     Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)     Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(6)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,

(7)     Bestellung von Ausschüssen und Ernennung von Ausschussleitern, wobei auf deren besondere fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen ist.

Die Ausschüsse unterstützen und beraten den Vorstand insbesondere in folgender Hinsicht:

a)      Entwurf eines Leitbilds und dessen Weiterentwicklung

b)      Festlegung der Schwerpunkte des jährlichen Veranstaltungsprogramms

§13: Spezielle Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1)       Der Obmann hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.)  Vertretung des Vereines nach außen;

b.)  Einberufung der Generalversammlung und des Vorstands

c.)   Vorsitz und Leitung der Beratungen in der Generalversammlung sowie in den                    Sitzungen des Vorstandes;

d.)  Vollziehung der Beschlüsse der Vereinsorgane.

(2)       Der Obmann hat alle schriftlichen Ausfertigungen, ausgenommen Zahlungsanweisungen und – bestätigungen, zu unterschreiben. Er kann die Unterfertigung aber auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen, sofern es sich nicht um Schriftstücke handelt, die privatrechtliche Verpflichtungen des Vereines gegenüber Dritten beinhalten. Rechtsurkunden sind von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

(3)       Bei Verhinderung des Obmannes sind seine Aufgaben vom Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen. Er hat auch den Obmann aber auch sonst bei der Besorgung der Vereinsaufgaben zu unterstützen.

(4)       Der Schriftführer hat die Protokolle über die Generalversammlung und die Ausschuss- bzw. Vorstandssitzungen anzufertigen und die Vereinschronik zu führen.

(5)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat die Zahlungsanweisungen zu veranlassen und diese sowie Zahlungsbestätigungen zu unterfertigen. Außerdem obliegt dem Kassier die Einhebung der Mitgliedsbeiträge sowie die Vorbereitung des Jahreshaushaltsplanes (Voranschlages) und des Rechnungsabschlusses (Kassaberichtes) für jedes Kalenderjahr. Diese Tätigkeiten können dem Geschäftsführer übertragen werden.

§14: Geschäftsführung

(1)       Der Geschäftsführer des Vereines hat nach den Weisungen des Obmannes jedenfalls die laufende Verwaltung des Vereines zu besorgen sowie den Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese sowie die weiteren Aufgaben des Geschäftsführers werden im Dienstvertrag bzw. in der Stellenbeschreibung festgelegt.

(2)       Der Geschäftsführer hat an der Generalversammlung sowie an den Sitzungen des  Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3)       Allenfalls bestellte Unterausschüsse sind vom Geschäftsführer zu Sitzungen einzuberufen. Er hat die Sitzungen zu leiten und die Protokolle hierüber anzufertigen.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen­stand der Prüfung ist.

(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsle­gung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestim­mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge­richts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent­liches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen­stand der Streitigkeit ist.

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Be­schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und er­laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst anderen gemeinnützigen Zwecken.

Thüringen, im April 2006

Villa Falkenhorst

Flugelin3

A-6712 Thüringen

Telefon:  0043 5550 20137

E-Mail:    villa.falkenhorst@aon.at

Homp.:   www.villa-falkenhorst.at

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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